Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit
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Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Zu einer Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 Abs. 1 wird die feste Geschäftseinrichtung erst, wenn „durch“ sie die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird. Voraussetzung ist also, dass die Geschäftstätigkeit des nämlichen Unternehmens wenigstens teilweise tatsächlich in der festen Geschäftseinrichtung ausgeübt wird. Nachdem eine Person mehrere Unternehmen i.S.d. Art. 7 betreiben kann, ist es notwendig, die Geschäftseinrichtung dem jeweiligen Unternehmen zuzuordnen. Zu diesem Zweck fordert Art. 5 Abs. 1, dass die Tätigkeit in der Geschäftseinrichtung eine solche des Unternehmens ist. Fehlt dieser Zusammenhang, mag zwar eine unternehmerische Tätigkeit in der Geschäftseinrichtung gegeben sein, jedoch wäre diese einem anderen Unternehmen zuzuordnen. Nicht notwendig ist, dass die unternehmerische Tätigkeit in der Geschäftseinrichtung quantitativ und qualitativ deckungsgleich mit der des (gesamten) Unternehmens ist. Vielmehr genügt, dass wenigstens ein Teil von ihr in der Geschäftseinrichtung ausgeübt wird. Damit se...