Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Zeitliche Festigkeit
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Zeitfestigkeit (Ständigkeit und Dauerhaftigkeit). Weiterhin muss die Geschäftseinrichtung neben der personen- und ortsbezogenen Festigkeit die zeitliche Komponente erfüllen. Diese bezieht sich nicht nur auf die sachbezogenen Merkmale der Geschäftseinrichtung, sondern zugleich auf die Dauer der Unternehmenstätigkeit in der festen Geschäftseinrichtung. Eine ausdrückliche Frist wie in Art. 5 Abs. 3 enthält Art. 5 Abs. 1 nicht. Die Bestimmung zu den Bauausführungen kann aber nicht dahin ausgelegt werden, dass Geschäftseinrichtungen allgemein nur dann als „ständig“ anzusehen seien, wenn sie mindestens zwölf Monate bestanden haben. Aus ihr ist im Gegenteil zu folgern, dass, wo nicht eine Bauausführung oder Montage vorliegt, eine Einrichtung auch dann „fest“ im Sinne der erforderlichen Dauer sein kann, wenn sie für weniger als zwölf Monate geplant ist und die durch sie ausgeübte Geschäftstätigkeit ihrer Art nach kurzfristig ist. In Teilen der Rspr. und Literatur wird diese Frist jedoch als praktikabler Orientierungswert für die Mindestfrist angeseh...