Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Geschäftseinrichtung
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Körperlicher Gegenstand (place of business). Typischerweise umfasst der Ausdruck „Geschäftseinrichtung“ Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen (vgl. Art. 5 Rz. 10 OECD-MK 2017), m.a.W. eine Sachgesamtheit körperlicher Gegenstände, die dem Unternehmen dienen. Seinem Wesen nach ist der Begriff aber weiter. Unter Umständen kann daher auch ein einzelner körperlicher Gegenstand, wie etwa ein Computerserver (s.u. Rz. 196) die Betriebsstätte bilden. Ebenso kommen Flächen bzw. Bezirke für eine Geschäftseinrichtung in Betracht. Hingegen sind reine Rechtspositionen, wie etwa Beteiligungen an Körperschaften, Forderungen oder andere Immaterialgüterrechte (Patente, Software etc.) ausgeschlossen, da sie nicht körperlicher Art sind. Gleichermaßen gilt dies für rein virtuelle Speicherkapazitäten (Cloud, siehe Rz. 187) die keinem konkreten Gegenstand (Server) zugeordnet werden können oder für das im Wege des Roamings (siehe Rz. 213) zur Verfügung gestellte Fernmeldenetz. Ebenso wenig können registergerichtliche Eintragungen, z.B. des Sitzes einer Gesellschaft, reine Postansc...