Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Innerstaatliches Recht
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Verhältnis zum innerstaatlichen Recht. Art. 5 enthält eine eigenständige Betriebsstättendefinition, die innerhalb derselben Norm an verschiedene Tatbestandsgruppen, nämlich das Vorhandensein einer festen Geschäftseinrichtung i.S.d. Abs. 1, Bau- und/oder Montagedienstleistungen i.S.d. Abs. 3 oder eines Vertreters i.S.d Abs. 5 bzw. Abs. 6 anknüpft und für diese dieselbe Rechtsfolge in Form des Besteuerungsrechts für den Quellenstaat und der Freistellungsverpflichtung für den Ansässigkeitsstaat anordnet (s. Rz. 9, 10). Damit unterscheidet sie sich vom innerstaatlichen Recht, das den Betriebsstättenbegriff inkl. der Bau- und Montagebetriebsstätte in § 12 AO und — systematisch davon getrennt — den ständigen Vertreter in § 13 AO regelt und — für Zwecke der GewSt — unterschiedlich behandelt. Denn Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist nur die Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO. Nur diese stellt den Inlandsbezug i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG und andererseits den Auslandsbezug i.S.v. § 9 Nr. 3 GewStG her. Im Unterschied dazu löst zwar das Vorhandensein eines Vertreters ei...