Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Ansässigkeit. In dem Vertragsstaat, wo der Ort der Gründung liegt, ist die Gesellschaft ansässig. Inhaber einer „grünen Karte“ sind abweichend von Art. 4 Abs. 1 DBA-USA nur dann in den Vereinigten Staaten ansässig, wenn sie dort einen längeren Aufenthalt nehmen („substantial presence“) oder dort eine ständige Wohnstätte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Nr. 2 des Protokolls zum DBA-USA). Ziel dieser Protokollbestimmung ist es, eine Ausweitung der Abkommensberechtigung insbesondere für in Drittstaaten lebende „Green-Card “ Inhaber zu vermeiden. Nach der Nr. 2 des Protokoll zum DBA-USA wird die Ansässigkeit eines Investmentvermögens (Investmentfond und deutsche Investmentaktiengesellschaft), auf die die Vorschriften des InvG anzuwenden sind, in Deutschland bzw. die Ansässigkeit eines Regulated Investment Company (RIC) und eines Real Estate Investment Trusts (REIT) der Vereinigten Staaten in den Vereinigten Staaten fingiert.
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Doppelt ansässige sonstige Personen. Ist eine Gesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 DBA-USA sowohl in Deutschland als auch in de...