Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
204
Art. 4 Abs. 1 DBA-USA. Abweichend von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA erwähnt Art. 4 Abs. 1 DBA-USA als ansässigkeitsbegründendes Merkmal den Ort der Gründung. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 DBA-USA ergänzt Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA um die Klarstellung, dass auch Steuerpflichtige mit den einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinnen oder Vermögen im anderen Staat dort keine Ansässigkeit begründen.
205
Art. 4 Abs. 2 DBA-USA. Art. 4 Abs. 2 DBA-USA stimmt wörtlich mit Art. 4 Abs. 2 OECD-MA überein.
206
Art. 4 Abs. 3 DBA-USA. Nach Art. 4 Abs. 3 Halbs. 1 DBA-USA soll der Ansässigkeitskonflikt — vergleichbar mit Art. 4 Abs. 3 OECD-MA — bei doppelter Ansässigkeit von Gesellschaften im Wege gegenseitigen Einvernehmens gelöst werden. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so gilt die Gesellschaft als in keinem der beiden Vertragsstaaten als ansässig (Art. 4 Abs. 3 Halbs. 2 DBA-USA).
207
Protokoll. Nr. 2 des Protokolls zum DBA-USA enthält ferner Regelungen für Inhaber einer „grünen Karte“ und für Investmentfonds, die im OECD-MA nicht enthalten sind.