Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
182
Art. 4 Abs. 1 DBA-Österreich. Eine Abweichung des Art. 4 Abs. 1 DBA-Österreich zu Art. 4 Abs. 1 OECD-MA ergibt sich insoweit, als neben dem Staat und seinen Gebietskörperschaften auch „andere juristische Personen des öffentlichen Rechts“ in der zuerst genannten Norm angesprochen werden. Darin ist allerdings nur eine Klarstellung zu sehen, da diese Personen auch von Art. 4 Abs. 1 OECD-MA umfasst werden.
183
Art. 4 Abs. 2 DBA-Österreich. Art. 4 Abs. 2 Buchst. d DBA-Österreich spricht anders als das OECD-MA davon, dass sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten „bemühen“ werden, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
184
Art. 4 Abs. 3 DBA-Österreich. Art. 4 Abs. 3 DBA-Österreich entspricht inhaltlich Art. 4 Abs. 3 OECD-MA vor den Änderungen durch das OECD-MA 2017.