Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Doppelt ansässige sonstige Personen. Ist eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten nach Art. 4 Abs. 1 DBA-Kanada ansässig, ist der Ansässigkeitskonflikt im Wege gegenseitigen Einvernehmens zu lösen. Verwiesen wird damit auf das Verfahren nach Art. 25 DBA-Kanada. Eine Pflicht zur Einigung besteht nicht. Dies ergibt sich mittelbar aus Art. 4 Abs. 3 Satz 2 DBA-Kanada. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt die Person nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 DBA-Kanada als in keinem Staat ansässig. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung gilt dies auch dann, wenn das Verständigungsverfahren noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist. Die Nichtansässigkeit gilt jedoch nur im Hinblick auf die Abkommensvorteile, nicht aber bzgl. der damit verbundenen Abkommensnachteile.