Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Sonstige maßgebliche Faktoren
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Begriff der sonstigen maßgeblichen Faktoren. Neben dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und dem Gründungsort nennt Art. 4 Abs. 3 sonstige maßgebliche Faktoren im Sinne dieses Abkommen als Einflussfaktoren für eine Einigung im Verständigungsverfahren. An einer Definition mangelt es auch insoweit. Allein die Zielsetzung der Norm erlaubt gewisse Rückschlüsse. Als maßgebliche Faktoren kommen nur solche Umstände in Betracht, die einen räumlichen Bezug der nicht natürlichen Person zu einem Vertragsstaat zum Ausdruck bringen. Sachwidrig wäre danach bspw., wenn die Höhe des Einkommens einer Körperschaft für die Festlegung der Ansässigkeit als ausschlaggebend angesehen würde. Nach dem OECD-MK zählen zu den maßgeblichen Faktoren bspw. der Ort der Sitzungen des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines entsprechenden Gremiums, der Ort, wo der Vorstandsvorsitzende oder andere höhere Führungskräfte gewöhnlich ihre Tätigkeiten ausüben, der Ort, wo die täglichen Führungsentscheidungen für die Person getroffen werden, der Ort, wo sich die Hauptverwalt...