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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

IV. Verständigung

107

Allgemeines. Ist eine andere als eine natürliche Person in mehr als einem Vertragsstaat ansässig, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, durch Verständigung den Vertragsstaat zu bestimmen, in dem diese Person als ansässig gilt.

108

Zuständige Behörde. Wer zuständige Behörde i.S.d. Art. 4 Abs. 3 ist, bestimmt sich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f. Auf deutscher Seite wird in Ankommen regelmäßig das BMF als zuständige Behörde benannt, das seinerseits die Zuständigkeit auf eine andere Behörde (BZSt) weiter delegiert.

109

Verfahrensgrundsätze. Wie das Verständigungsverfahren durchzuführen ist, regelt Art. 4 Abs. 3 nicht. Ein Rückgriff auf die Grundsätze des Art. 25 ist daher geboten. Abweichungen ergeben sich jedoch in mehrfacher Hinsicht. Mangels einer eindeutigen Ansässigkeit in einem der Vertragsstaaten, kann sich die Person einen der Vertragsstaaten aussuchen, in dem sie einen Antrag auf Verständigung stellt. Nach Art. 4 Rz. 24.2 OECD-MK sollte der Antrag innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme an die betroffene Person, die ein...

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