Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Eine andere als eine natürliche Person
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Andere als natürliche Person. Art. 4 Abs. 3 gilt in Abgrenzung zu Art. 4 Abs. 2 nur für andere als natürliche Personen. Damit sind — unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a — Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen gemeint, ohne Rücksicht darauf, ob sie juristische Personen sind oder nicht (vgl. auch Art. 4 Rz. 21 OECD-MK). Was wiederum unter einer Gesellschaft zu verstehen ist, ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. b zu entnehmen (vgl. insoweit Art. 3 Rz. 15 ff.).