Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VI. Regelung im gegenseitigen Einvernehmen (Buchst. d)
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Gegenseitiges Einvernehmen. Ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. Eine vergleichbare Regelung existierte bereits in den sog. Genfer Abkommensentwürfen von 1928. Dort war in Art. 11 geregelt, dass „in den Fällen, in denen die Steuerzahler ihren steuerlichen Sitz in beiden Vertragsstaaten haben, die Personalsteuer in beiden Staaten im Verhältnis zur jeweiligen Aufenthaltsdauer im Veranlagungszeitraum oder gemäß einem von den zuständigen Behörden einvernehmlich festzulegenden Aufteilungsmodus erhoben wird.“
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Ansässigkeit als Bezugspunkt des Einvernehmens. Bezugspunkt des Einvernehmens ist nicht die Frage der Staatsangehörigkeit, sondern die Ansässigkeit insgesamt. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass das Verfahren nur subsidiär dann zur Anwendung kommt, wenn die vorausgehenden Kriterien ausgeschöpft worden sind. Bestehen hingegen nur unterschiedliche Ansichten zum Vorliegen eines Kriteriums nach Art. 4 Ab...