Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. „Gewöhnlicher“ Aufenthalt
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„Nicht nur vorübergehend“. Der Aufenthalt muss „gewöhnlich“ sein. Erforderlich ist daher ein zeitliches Moment. Unklar ist jedoch, welche Anforderungen hieran zu stellen sind. Nach einer Ansicht soll der gewöhnliche Aufenthalt dort liegen, wo sich die Person häufiger aufhält. Auch Art. 4 Rz. 17 OECD-MK liegt dieser Ansicht zugrunde. Der Vergleich soll einen ausreichend langen Zeitraum erfassen. Nach dieser Definition kann der gewöhnliche Aufenthalt jedoch stets nur in einem Vertragsstaat liegen. Dies steht jedoch in offenkundigem Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2 Buchst. c. Nach anderer Ansicht soll es darauf ankommen, ob der Ort der Verwirklichung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen dient. Dagegen spricht jedoch, dass in Fällen, in denen eine ständige Wohnstätte nicht vorliegt, auf die Feststellung des Mittelpunktes S. 279 der Lebensinteressen und damit auf die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und b gerade verzichtet werden soll. Letztlich findet sich die Ansicht, die einen gewöhnlichen Au...