Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. „Ständige“ Wohnstätte
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Bezugspunkt der Ständigkeit. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Wohnstätte „ständig“ ist. Umstritten ist, welchen Bezugspunkt dieser Begriff hat. Zum Teil wird vertreten, das Wort „ständig“ beziehe sich (nur) auf das „Verfügen“. Voraussetzung wäre dann, dass der Steuerpflichtige ständig bzw. immer über die Wohnstätte verfügen kann. Gegen diese Ansicht lässt sich der Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a anführen, der von einer „ständigen Wohnstätte“ und nicht von einem „ständigen Verfügen“ spricht. Zutreffend ist aus diesem Grund die Ansicht der Rspr., nach der der Bezugspunkt der „Ständigkeit“ die Wohnstätte bzw. die Nutzung der Wohnstätte ist. Allerdings wird man eine ständige Nutzung regelmäßig nur dann annehmen können, wenn der Steuerpflichtige zur gleichen Zeit auch über die Wohnstätte verfügt. Damit muss letztlich auch das Verfügen ständig sein.
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Befristung der Nutzung. Zum Teil wird vertreten, dass eine „ständige“ Wohnstätte dann nicht vorliegt, wenn die Nutzung der Wohnung zeitlich befristet ist. Der Begriff der „Ständigkeit“ soll ...