Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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5. Der Staat und seine Gebietskörperschaften als ansässige Personen
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Einführung. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 umfasst der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Diese Regelung wurde im Rahmen der Teilrevision in das OECD-MA 1995 aufgenommen und hat nach Art. 4 Rz. 8.1 OECD-MK lediglich klarstellenden Charakter.
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Anwendungsbereich. Ist der Staat bzw. eine Gebietskörperschaft bereits aufgrund seiner Geschäftsleitung bzw. eines Sitzes im Inland unbeschränkt steuerpflichtig (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG), so liegt die Ansässigkeit bereits nach allgemeinen Grundsätzen vor. Handelt es sich hingegen um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die (z.B. nach § 2 KStG) nur beschränkt steuerpflichtig ist, so liegen die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 häufig weder in dem einen noch in dem anderen Vertragsstaat vor. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 schließt diese Lücke. Deklaratorisch ist die Vorschrift daher — in Abweichung zu Art. 4 Rz. 8.1. OECD-MK — insoweit nicht.
Die Kommune des Staat X erzielt in Deutschland Zinseinkünfte. Insoweit ist sie nur in...