Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Innerstaatliches Recht
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Grundsätzlich keine Bedeutung im innerstaatlichen Recht. Art. 4 hat auch für das innerstaatliche Recht grundsätzlich keine Bedeutung. Ob eine Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, bestimmt sich losgelöst vom Abkommensrecht nach rein innerstaatlichen Maßstäben (z.B. nach § 1 EStG i.V.m. §§ 8 f. AO). Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht besteht daher beispielsweise auch dann, wenn der Steuerpflichtige je eine Wohnung im Inland und im Ausland innehat und nach dem anzuwendenden DBA im ausländischen Vertragsstaat als allein ansässig gilt.
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Bezugnahme auf abkommensrechtliche Ansässigkeit. Verweist das innerstaatliche Recht auf die Ansässigkeit i.S. eines DBA, sind die Grundsätze des Art. 4 verbindlich (vgl. Rz. 8). Folgende Normen sind insoweit betroffen:
S. 259
Nach § 2a Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 2 EStG (Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättengewinne) kommt es u.a. dann zu einer Nachversteuerung, wenn die Ansässigkeit im Inland auf Grund der Bestimmungen eines DBA beendet wird;
§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG (Steuerabzug von Zinsen und Lizenzgebühren) verlangt...