Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. EU-Recht
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EU-Konformität. Art. 4 ist regelungstechnisch eine bloße Hilfsnorm. Von ihr geht keine Belastungsentscheidung aus. Trotz der auf ersten Blick nicht unproblematischen Anknüpfung an Merkmale, wie z.B. die Staatsangehörigkeit, sind die abkommensrechtlichen Ansässigkeitsregeln aus diesem Grund europarechtlich unangreifbar.
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Einfluss des Art. 4 auf das EU-Recht. Art. 4 hat grundsätzlich keine Bedeutung für das EU-Recht. Dies folgt schon aus den einleitenden Worten des Art. 4 („Im Sinne dieses Abkommens bedeutet [...]“). In europäischen Rechtsquellen finden sich daher häufig eigenständige und zum Teil auch abweichende Definitionen der Ansässigkeit (vgl. z.B. Art. 6 GKKB-Richtlinienentwurf). Verweist das EU-Recht auf die Ansässigkeit i.S. eines DBA, sind die Grundsätze des Art. 4 auch insoweit verbindlich (vgl. Rz. 9). Folgende Normen sind insoweit betroffen:
Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. ii EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (Definition Gesellschaft eines Mitgliedstaats) verlangt für eine „Gesellschaft eines Mitgliedstaates“, dass diese nicht aufgrund eines DBA als außerhal...