Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
249
Abzugsteuern. Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 DE-VG regelt, dass das Abkommen im Bereich der Abzugsteuern auf die Beträge anzuwenden ist, die am oder nach dem 1.1. des Jahres gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Das Abkommen tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft.
250
Übrige Steuern. Art. 31 Abs. 2 Nr. 2 DE-VG regelt, dass das Abkommen im Bereich der übrigen Steuern (bezogen auf Nr. 1) auf die Steuern anwendbar ist, die für Zeiträume ab dem 1.1. des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.