Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
247
Art. 31 Abs. 1 DE-VG. Art. 31 Abs. 1 DE-VG entspricht weitgehend Artikel 30 Abs. 1 OECD-MA 2017. Lediglich die in Artikel 30 Abs. 1 OECD-MA 2017 vorgesehene Ortsangabe wurde nicht übernommen.
248
Art. 31 Abs. 2 DE-VG. Art. 31 Abs. 2 DE-VG sieht detaillierte Anwendungsregelungen vor, während Art. 30 OECD-MA diese den Vertragsstaaten anheim stellt.