Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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XXVII. Artikel 27 DE-VG
Artikel 27Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt.
(2) 1Die im Abzugswege erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch dieses Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. 2Die Frist für den Antrag auf Erstattung der Abzugsteuer beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünfte bezogen worden sind.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat Verfahren dafür schaffen, dass Dividenden-, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im ...