Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
216
Art. 25 Abs. 1 DE-VG. Art. 25 Abs. 1 DE-VG entspricht Art. 26 Abs. 1 OECD-MA 2017. Lediglich die Formulierung „eines seiner Länder“ wurde eingefügt.
217
Art. 25 Abs. 2 DE-VG. Art. 25 Abs. 2 DE-VG weicht in einigen Punkten von dem OECD-MA 2017 ab. Dies betrifft zum einen die Ergänzung der Formulierungen „verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ und „sofern dies nach dem jeweiligen Recht der Vertragsstaaten vorgesehen ist“ in Art. 25 Abs. 2 Satz 3 DE-VG. Zum anderen wurde in Satz 4 die Formulierung „dieser Verwendung zusgestimmt hat“ anstelle von „diese Verwendung gestattet“ eingefügt. Die Sätze 5—7 finden keine Entsprechung in dem OECD-MA und wurden gänzlich neu eingefügt.
S. 2128
218
Art. 25 Abs. 3 DE-VG. Art. 25 Abs. 3 DE-VG entspricht Art. 26 Abs. 3 OECD-MA 2017.
219
Art. 25 Abs. 4 DE-VG. Art. 25 Abs. 4 DE-VG entspricht inhaltlich weitgehend Art. 26 Abs. 4 OECD-MA 2017. Lediglich die Formulierungen weichen geringfügig voneinander ab.
220
Art. 25 Abs. 5 DE-VG. Art. 25 Abs. 5 DE-VG entspricht inhaltlich weitgehend Art. 26 Abs. 5 OECD-MA 2017. Lediglich die Formulierunge...