Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Einleitung von Verständigungsverfahren. Nach dem bisherigen Wortlaut konnte ein abkommensrechtliches Verständigungsverfahren gem. Art. 25 Abs. 1 OECD-MA nur im jeweiligen Ansässigkeitsstaat der Person eingeleitet werden. Dem folgt auch die deutsche Finanzverwaltung. Im Rahmen des OECD-MA 2017 und basierend auf den Empfehlungen des BEPS-Berichts zu Aktionspunkt 14 (Verbesserung der Wirksamkeit von Streitbeilegungsmechanismen) ist nunmehr vorgesehen, dass die Einleitung eines solchen Verständigungsverfahrens auch im Quellenstaat bei der dort zuständigen Behörde beantragt werden kann. Auch eine parallele Beantragung des Verfahrens sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch im Quellenstaat wird durch die OECD für zulässig erachtet. Mit der Anpassung von Art. 25 Abs. 1 OECD-MA 2017 wird von der OECD das sehr zu begrüßende Ziel verfolgt, den Zugang zum abkommensrechtlichen Verständigungsverfahren so weit wie möglich zu vereinfachen und zugleich flexibel auszugestalten. Die Möglichkeit, ein Verständigungsverfahren parallel auch bei der zuständigen Behörde im Quellenstaat ...