Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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f) Notifikationsklausel
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Diplomatische Notifikation über Anwendung der Anrechnungsmethode. Eine zukunftsbezogene Unterart der Switch-Over-Klauseln enthält die sog. Notifikationsklausel nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c DE-VG, die zugunsten Deutschlands einen Vorbehalt enthält, dem anderen Vertragsstaat im Wege der diplomatischen Notifikation Einkünfte oder Vermögenswerte mitzuteilen, auf die Deutschland künftig die Anrechnungsmethode anzuwenden beabsichtigt. Die diplomatische Notifikation setzt eine vorherige Konsultation voraus und wirkt grds. erst für Kalenderjahre, die nach der Notifikation beginnen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind eine entsprechende Notifikation und der damit erfolgende Übergang zur Anrechnungsmethode jedoch nur wirksam, wenn der Notifikation innerstaatlich eine entsprechende gesetzliche Grundlage zugrunde liegt. In der deutschen Abkommenspraxis wurden bisher regelmäßig Notifikationsklauseln vereinbart, von diesen aber bisher kein Gebrauch gemacht.