Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
e) Subject-to-Tax-Klausel
190
Allgemeines. Art. 22 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b DE-VG enthält eine sog. Subject-to-Tax-Klausel (dazu ausf. Art. 23A/B Rz. 73 ff.), nach der die Freistellung der fraglichen Einkünfte oder Vermögenswerte in Deutschland von der „tatsächlichen“ Besteuerung im anderen Vertragsstaat abhängig gemacht wird. Subject-to-Tax-Klauseln finden sich vereinzelt in älteren deutschen DBA, in jüngere Abkommen wurden sie aber nahezu durchgängig, und im Einleitungssatz des Methodenartikels leicht zu übersehen, hineinverhandelt. Art. 22 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b DE-VG ist als qualifizierte Subject-to-Tax-Klausel ausgestaltet, da nicht bloß eine abstrakte Steuerpflicht, sondern eine „tatsächliche“ Besteuerung der fraglichen Einkünfte oder Vermögenswerte im anderen Vertragsstaat vorausgesetzt wird.
191
Fehlen einer tatsächlichen Besteuerung. Was unter einer „tatsächlichen Besteuerung“ im anderen Vertragsstaat zu verstehen ist, ist im Detail noch nicht abschließend geklärt. Nach Ziff. 5 Prot. DE-VG werden Einkünfte oder Einkunftsteile „tatsächlich“ besteuert, wenn sie in die ...