Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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d) Switch-Over-Klausel zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und doppelten Nichtbesteuerungen
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Allgemeines. Art. 22 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a DE-VG suspendiert die Anwendung der Freistellungsmethode zugunsten der Anrechnungsmethode, wenn in den beiden Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert werden (Switch-Over-Klausel zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen) oder nicht oder niedriger besteuert werden (Switch-Over-Klausel zur Vermeidung von doppelten Nichtbesteuerungen). Nur in Fällen doppelter Besteuerung ist weiter vorausgesetzt, dass sich der Konflikt nicht durch ein Verständigungsverfahren (Art. 24 Abs. 2 DE-VG) oder ein Konsultationsverfahren (Art. 24 Abs. 3 DE-VG) regeln lässt. Abkommensklauseln mit entsprechenden Ziel S. 2118 setzungen finden sich schon seit geraumer Zeit in deutschen DBA und insbesondere in jenen jüngeren Datums.
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Abweichungen zu jüngeren deutschen DBA. Dennoch weicht Art. 22 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a DE-VG in verschiedener Hinsicht von den bi...