Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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c) Aktivitätsvorbehalt
aa) Allgemeines
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Bisherige Abkommenspolitik. Es entspricht langer deutscher Abkommenstradition, die Steuerfreistellung für Betriebsstättengewinne i.S.v. Art. 7, für Veräußerungsgewinne i.S.v. Art. 13 Abs. 2 OECD-MA, für Schachteldividenden sowie für die den Einkünften i.S.v. Art. 7 und 10 zugrunde liegenden Vermögenswerte von gewissen Aktivitätserfordernissen abhängig zu machen. Die Aktivitätsvorbehalte in deutschen DBA sind nicht einheitlich ausgestaltet und lassen sich nur mit sehr viel Mühe kategorisieren. Die bisher vereinbarten Aktivitätsvorbehalte setzen idR für die Anwendung der Freistellungsmethode den Nachweis voraus, dass bestimmte Bruttoerträge oder Einkünfte (i.d.R. Betriebsstätteneinkünfte, Einkünfte aus Schachtelbeteiligungen) ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen. Die Aufnahme von Aktivitätsvorbehalten wird damit gerechtfertigt, dass der Gedanke der Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für deutsche Investoren im Ausland durch die Freistellungsmethode nur dann zum Tragen kommen soll, wenn es sich...