Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Art. 21 Abs. 1 und 2 DE-VG weist das Besteuerungsrecht in Bezug auf unbewegliches Vermögen i.S.d. Art. 6 DE-VG dem Belegenheitsstaat bzw. in Bezug auf bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, dem Betriebsstättenstaat zu, der nicht zugleich Ansässigkeitsstaat ist. Der Belegenheitsstaat bzw. der Betriebsstättenstaat besteuert das Vermögen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts (vgl. Art. 22 Rz. 2). Die deutsche Verhandlungsgrundlage sieht in diesem Zusammenhang für die — aus deutscher Sicht derzeit (noch) nicht relevanten — Steuern vom Vermögen vor, dass die Vermögenswerte von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen sind, die nach Art. 21 Abs. 1 und 2 DE-VG im anderen Vertragsstaat besteuert werden können. Nach Art. 21 Abs. 3 DE-VG wird das ausschließliche Besteuerungsrecht („können nur“) in Bezug auf Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dem Vertragss...