Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Kein ausschließliches Besteuerungsrecht. Art. 17 Abs. 2 und 3 DE-VG weisen dem Quellenstaat kein ausschließliches Besteuerungsrecht zu. Der Ansässigkeitsstaat kann die Leistungen daher unter Anrechnung besteuern. Art. 17 Abs. 4 DE-VG weist hinsichtlich bestimmter wiederkehrender Entschädigungszahlungen dem Quellenstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zu.