Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Art. 17 Abs. 2 DE-VG. Art. 17 Abs. 2 DE-VG weist — abweichend von der in Abs. 1 enthaltenen Grundregel — das Besteuerungsrecht für Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts dem Quellenstaat zu. Die Regelung ist im Kontext der mit Wirkung ab dem in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften zu sehen. Im Kern basiert das neue System der Besteuerung von Alterseinkünften auf einer (schrittweise eingeführten) steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge in der Ansparphase sowie einer nachgelagerten Besteuerung in der Leistungsphase. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung betrifft nicht nur die im Inland ansässigen Bezieher von Alterseinkünften. Vielmehr werden mit Wirkung seit dem Veranlagungszeitraum 2005 erstmals auch im Ausland lebende Bezieher einer inländischen Rente der beschränkten Steuerpflicht unterworfen. Um die Renten dieser Bezieher erfassen zu können, sind die in Art. 17 Abs. 2 DE-VG verankerten Regelungen erforderlich.
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Art. 17 Abs. 3 DE-VG. Art. 17 Abs. 3 DE-VG erweitert das Besteuerungsrecht des ...