Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
97
Art. 13 Abs. 1 DE-VG. Art. 13 Abs. 1 DE-VG entspricht weitestgehend Art. 13 Abs. 1 OECD-MA 2017. Lediglich das Wort „bezieht“ wurde durch den Ausdruck „erzielt“ ersetzt.
98
Keine Abweichungen bei Art. 13 Abs. 2 und 3 DE-VG. Art. 13 Abs. 2 und 3 DE-VG entsprechen im Wesentlichen Art. 13 Abs. 2 und 3 OECD-MA 2017, allerdings mit der Ausnahme, dass Art. 13 Abs. 3 OECD-MA 2017 nicht mehr zwischen Seeschiffen und Schiffen der Binnenschifffahrt differenziert, sondern vielmehr in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 1 OECD-MA 2017 auf Schiffe jeglicher Art abstellt (vgl. Rz. 54).
99
Art. 13 Abs. 4 DE-VG. Im Rahmen der Änderung des Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2017 wurde eine Mindesthaltedauer in den Absatz aufgenommen. Hiernach genügt es zur Anwendung der Grundbesitzklausel des Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2017, wenn der Schwellenwert von 50 % zu (irgend-)einem Zeitpunkt 365 Tage vor Veräußerung der Anteile an der Immobiliengesellschaft überschritten wurde.
100
Art. 13 Abs. 5 DE-VG. Art. 13 Abs. 5 DE-VG entspricht weitestgehend Art. 13 Abs. 5 OECD-MA 2017.
101
Art. 13 Abs. 6 DE-VG. Art. 13 Abs. 6 DE-VG findet keine ...