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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

VIII. Artikel 8 DE-VG

Artikel 8Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

S. 2090

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen, Luftfahrzeugen und Binnenschiffen auch die Einkünfte aus

  • 1. der gelegentlichen Vercharterung von leeren Seeschiffen, Luftfahrzeugen und Binnenschiffen sowie

  • 2. der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen),

wenn diese Einkünfte den Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen zugerechnet werden können.

(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- ...

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