Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Freistellungsmethode. Bei Vorliegen einer Betriebsstätte in einem Vertragsstaat regelt Art. 7 Abs. 1 DE-VG lediglich die Berechtigung dieses Staats zur Besteuerung der Betriebsstätteneinkünfte („können“). Die Methode zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ergibt sich aus Art. 22 DE-VG. Auf Seiten Deutschlands wird insoweit die Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt angewendet. Dies bringt insbesondere der Einleitungsansatz in Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 DE-VG zum Ausdruck, wo es heißt, dass „soweit Nummer 3 nichts anderes vorsieht, [...] die Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen [werden]“. Abgesehen von den Einkünften, für die gem. Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 DE-VG stets die Anrechnungsmethode gelten soll, sowie der Normierung eines dem nationalen Steuerrecht Deutschlands (noch) unbekannten Korrespondenzprinzips im Rahmen der Besteuerung von aus dem Vertragsstaat nach Deutschland fließenden Dividenden in Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 DE-VG sieht die deutsche Verhandlungsgrundlage in Art. 22 Abs. 1 Nr. 4 DE-VG in Bezug auf ...