Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Abgrenzung von Besteuerungsrechten. Art. 7 DE-VG regelt die Abgrenzung von Besteuerungsrechten im Hinblick auf Unternehmensgewinne. So können nach dessen Abs. 1 Satz 1 Gewinne eines Unternehmens grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers besteuert werden. Der andere Vertragsstaat hat nach dem international anerkannten Betriebsstättenprinzip auf Unternehmensgewinne nur dann ein Besteuerungsrecht, wenn hier eine Betriebsstätte des Unternehmers begründet wird. Dieses beschränkt sich nach dessen Abs. 1 Satz 2 jedoch auf die Gewinne, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind. Im Ansässigkeitsstaat werden diese Betriebsstätteneinkünfte zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 DE-VG als Regelmethode freigestellt. Damit hält die deutsche Finanzverwaltung — wie erwartet — an den derzeit vorherrschenden nationalen und internationalen Konventionen im Hinblick auf Unternehmensgewinne fest.
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Umsetzung des Functionally Separate Entity Approach. Nach dem auf Basis des OECD-Betriebsstättenberichts 2010 (völlig neu) konzipierten Art. 7 Abs. 2 OECD-...