Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
42
Art. 7 Abs. 1 DE-VG. Art. 7 Abs. 1 DE-VG entspricht im Grundsatz Art. 7 Abs. 1 OECD-MA 2017, allerdings wird in Art. 7 Abs. 1 DE-VG hinsichtlich der freizustellenden Betriebsstättengewinne die Formulierung „zugerechnet werden können“ und nicht „zuzurechnen sind“ verwendet.
43
Art. 7 Abs. 2 DE-VG. In Art. 7 Abs. 2 DE-VG wurde die Formulierung „wirtschaftliche Beziehungen“ anstelle des in Art. 7 Abs. 2 OECD-MA 2017 verwendeten Begriffs der „Innenbeziehungen“ aufgenommen. Zudem wurde der Begriff der „Vermögenswerte“ durch denjenigen der „Wirtschaftsgüter“ ersetzt. Schließlich wird auch in Art. 7 Abs. 2 DE-VG von Betriebsstättengewinnen, die „zugerechnet werden können“ gesprochen.
44
Art. 7 Abs. 3 DE-VG. Art. 7 Abs. 3 DE-VG setzt eine Zustimmung des anderen Vertragsstaats zur Gegenberichtigung voraus. Für den Fall, dass eine solche Zustimmung nicht erfolgt, soll die Doppelbesteuerung „durch Verständigung“ der Vertragsstaaten beseitigt werden. Art. 7 Abs. 3 OECD-MA 2017 sieht demgegenüber lediglich eine Konsultation zur Ermittlung der Berichtigung vor.
45
Art. 7 Abs. 4 DE-VG. Art. 7 ...