Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

42

Art. 7 Abs. 1 DE-VG. Art. 7 Abs. 1 DE-VG entspricht im Grundsatz Art. 7 Abs. 1 OECD-MA 2017, allerdings wird in Art. 7 Abs. 1 DE-VG hinsichtlich der freizustellenden Betriebsstättengewinne die Formulierung „zugerechnet werden können“ und nicht „zuzurechnen sind“ verwendet.

43

Art. 7 Abs. 2 DE-VG. In Art. 7 Abs. 2 DE-VG wurde die Formulierung „wirtschaftliche Beziehungen“ anstelle des in Art. 7 Abs. 2 OECD-MA 2017 verwendeten Begriffs der „Innenbeziehungen“ aufgenommen. Zudem wurde der Begriff der „Vermögenswerte“ durch denjenigen der „Wirtschaftsgüter“ ersetzt. Schließlich wird auch in Art. 7 Abs. 2 DE-VG von Betriebsstättengewinnen, die „zugerechnet werden können“ gesprochen.

44

Art. 7 Abs. 3 DE-VG. Art. 7 Abs. 3 DE-VG setzt eine Zustimmung des anderen Vertragsstaats zur Gegenberichtigung voraus. Für den Fall, dass eine solche Zustimmung nicht erfolgt, soll die Doppelbesteuerung „durch Verständigung“ der Vertragsstaaten beseitigt werden. Art. 7 Abs. 3 OECD-MA 2017 sieht demgegenüber lediglich eine Konsultation zur Ermittlung der Berichtigung vor.

45

Art. 7 Abs. 4 DE-VG. Art. 7 ...

Daten werden geladen...