Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Andere natürliche Ressourcen. Indem Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DE-VG anstelle des Begriffs der „anderen Bodenschätze“ den Ausdruck „andere natürliche Ressourcen“ verwendet, wird der Anwendungsbereich von Art. 6 DE-VG tendenziell ausgeweitet, weil der Begriff der natürlichen Ressourcen weiter ist als der der Bodenschätze. Die Formulierung entspricht auch der jüngeren Abkommenspraxis (DBA-Niederlande, DBA-Luxemburg, DBA-Japan). Ebenso wie im Rahmen von Art. 5 DE-VG (Rz. 35) dürfte es um die Erfassung von Rechten aus der Gewinnung von Solar- und Windenergie gehen, weil es sich dabei um keine „Ausbeutung von Bodenschätzen“ handelt. Die zur Gewinnung von Solar- oder Windenergie notwendigen technischen Einrichtungen können bei entsprechender Verbindung mit dem Boden aber bereits unter Art. 6 Abs. 2 DE-VG mit der Folge fallen, dass sich aus der unterschiedlichen Begrifflichkeit für die Praxis keine wesentlichen Konsequenzen ergeben sollten (vgl. Art. 6 Rz. 168, 183).