Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
38
Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 DE-VG. Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 DE-VG entsprechen Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 OECD-MA 2017.
39
Art. 6 Abs. 2 DE-VG. Art. 6 Abs. 2 DE-VG ist ebenfalls fast wortgleich mit Art. 6 Abs. 2 OECD-MA 2017. Lediglich in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DE-VG wird statt des Begriffs der „anderen Bodenschätze“ der Ausdruck „andere natürliche Ressourcen“ verwandt.