Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
26
Art. 5 Abs. 1 DE-VG. Art. 5 Abs. 1 DE-VG entspricht Art. 5 Abs. 1OECD-MA 2017.
27
Art. 5 Abs. 2 DE-VG. Art. 5 Abs. 2 DE-VG ist ebenfalls fast wortgleich mit Art. 5 Abs. 2 OECD-MA 2017. Lediglich in Art. 5 Abs. 2 Nr. 6 DE-VG wird statt des Begriffs der „Bodenschätze“ der Ausdruck „natürliche Ressourcen“ verwandt.
28
Art. 5 Abs. 3 DE-VG. Art. 5 Abs. 3 DE-VG ist ebenfalls fast wortgleich mit Art. 5 Abs. 3 OECD-MA 2017.
29
Art. 5 Abs. 4 DE-VG. Im Zuge der Anpassung des OECD-MA im Jahr 2017 wurden die vorgesehenen Ausnahmetatbestände zur Begründung einer Betriebsstätte in Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 2017 erweitert.
30
Art. 5 Abs. 5 DE-VG. Mit der Anpassung des OECD-MA im Jahr 2017 wurde die Definition der Vertreterbetriebsstätte in Art. 5 Abs. 5 und 6 OECD-MA 2017 erweitert.
31
Art. 5 Abs. 6 DE-VG. Art. 5 Abs. 6 DE-VG ist wortgleich mit Art. 5 Abs. 7 OECD-MA 2017.
32
Art. 5 Abs. 7 DE-VG. Art. 5 Abs. 7 DE-VG entspricht Art. 5 Abs. 7 OECD-MA 2017.
33
Art. 5 Abs. 8 OECD-MA 2017 nicht von DE-VG umfasst. Art. 5 Abs. 8 OECD-MA 2017 findet keine Entsprechung in der deutschen Verhandlungsgrundlage.