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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

26

Art. 5 Abs. 1 DE-VG. Art. 5 Abs. 1 DE-VG entspricht Art. 5 Abs. 1OECD-MA 2017.

27

Art. 5 Abs. 2 DE-VG. Art. 5 Abs. 2 DE-VG ist ebenfalls fast wortgleich mit Art. 5 Abs. 2 OECD-MA 2017. Lediglich in Art. 5 Abs. 2 Nr. 6 DE-VG wird statt des Begriffs der „Bodenschätze“ der Ausdruck „natürliche Ressourcen“ verwandt.

28

Art. 5 Abs. 3 DE-VG. Art. 5 Abs. 3 DE-VG ist ebenfalls fast wortgleich mit Art. 5 Abs. 3 OECD-MA 2017.

29

Art. 5 Abs. 4 DE-VG. Im Zuge der Anpassung des OECD-MA im Jahr 2017 wurden die vorgesehenen Ausnahmetatbestände zur Begründung einer Betriebsstätte in Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 2017 erweitert.

30

Art. 5 Abs. 5 DE-VG. Mit der Anpassung des OECD-MA im Jahr 2017 wurde die Definition der Vertreterbetriebsstätte in Art. 5 Abs. 5 und 6 OECD-MA 2017 erweitert.

31

Art. 5 Abs. 6 DE-VG. Art. 5 Abs. 6 DE-VG ist wortgleich mit Art. 5 Abs. 7 OECD-MA 2017.

32

Art. 5 Abs. 7 DE-VG. Art. 5 Abs. 7 DE-VG entspricht Art. 5 Abs. 7 OECD-MA 2017.

33

Art. 5 Abs. 8 OECD-MA 2017 nicht von DE-VG umfasst. Art. 5 Abs. 8 OECD-MA 2017 findet keine Entsprechung in der deutschen Verhandlungsgrundlage.

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