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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

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Keine Konsequenzen. Aufgrund fehlender Abweichungen der Art. Art. 4 Abs. 1 und 2 DE-VG zu Art. 4 Abs. 1 und 2 OECD-MA 2017 ergeben sich keine Konsequenzen.

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Verständigungsverfahren. Während bislang mit dem Kriterium des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung eine „Tiebreaker Rule“ zur Bestimmung des Ansässigkeitsstaats bei anderen als natürlichen Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften) verortet war, sollen nach der neuen Fassung des Art. 4 Abs. 3 OECD-MA 2017 Besteuerungskonflikte bei doppelt ansässigen Gesellschaften durch Verständigungsverfahren vermieden werden. Dabei sollen die Vertragsstaaten den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, den Ort der Hauptverwaltung, den Gründungsort und sonstige maßgebliche Faktoren i.S.d. DBA berücksichtigen. Außerhalb einer Einigung im Verständigungsverfahren sind einer doppelt ansässigen Gesellschaft Abkommensvorteile dagegen nicht zu gewähren. Dies ist ein Novum. Deutschland hat — wie viele andere Staaten — den Art. 4 Abs. 3 OECD-MA nachgebildeten Art. 4 Abs. 1 MLI nicht angewendet. Dies zu Recht, da nach den neuen Vorgaben der OECD doppelt ansässige ...

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