Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
22
Art. 4 Abs. 1 und 2 DE-VG. Art. 4 Abs. 1 und 2 DE-VG entspricht Art. 4 Abs. 1 und 2 OECD-MA 2017.
23
Art. 4 Abs. 3 DE-VG. Nach der neuen Fassung des Art. 4 Abs. 3 OECD-MA im Jahr 2017 sollen Besteuerungskonflikte bei doppelt ansässigen Gesellschaften durch Verständigung der Vertragsstaaten vermieden werden.