Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Vertragsstaatsdefinition entspricht deutscher Abkommenspraxis. Die Definition des Begriffs des Vertragsstaats entspricht im Wesentlichen der deutschen Abkommenspraxis (zur Bestimmung des Hoheitsgebiets vgl. Art. 5 (2014) Rz. 7). Für das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens ist aber nicht nur die Nutzung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen einbezogen, sondern auch die Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energieträger. Das dürfte aber nur solche Tätigkeiten erfassen, die der Energieerzeugung unmittelbar dienen, nicht aber auch vorbereitende Tätigkeiten (z.B. Baumaßnahmen).
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Anerkannter Pensionsfonds. Der Begriff des sog. „anerkannten Pensionfonds“ („recognised pension fund“) wurde im Rahmen des OECD-MA im Jahr 2017 in Art. 3 Abs. 1 Buchst. i aufgenommen. Dies soll sicherstellen, dass ein Pensionsfonds, der die Definition des Art. 3 Abs. 1 Buchst. i OECD-MA 2017 erfüllt, „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ sein kann. Insofern ist eine entsprechende Erweiterung von Art. 3 Abs. 1 DE-VG wahrscheinlich.