Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
275
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b und c DBA-USA. Abweichend vom OECD-MA enthält das DBA-USA in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b und c eine Definition der Ausdrücke „ein Vertragsstaat“, „der andere Vertragsstaat“, „Vereinigte Staaten“ und „Bundesrepublik Deutschland“.
276
Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und e DBA-USA. „Alle anderen Personenvereinigungen“ werden abweichend vom OECD-MA nicht als Personen i.S. des DBA-USA behandelt. Im Übrigen entsprechen die Definitionen der Person (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-USA) und der Gesellschaft (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-USA) inhaltlich Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bzw. b OECD-MA.
277
Art. 3 Abs. 1 Buchst. f DBA-USA. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f DBA-USA entspricht inhaltlich Art. 3 Abs. 1 Buchst. d OECD-MA.
278
Art. 3 Abs. 1 Buchst. g DBA-USA. Anders als Art. 3 Abs. 1 Buchst. e OECD-MA (vor der Änderung durch das OECD-MA 2017; hierzu Rz. 46) setzt Art. 3 Abs. 1 Buchst. g DBA-USA nicht voraus, dass ein Unternehmen mit einer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat vorhanden ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass das US-Recht den Ort der tatsächlic...