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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. Art. 14 TIEA-MA

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Aufbewahrungs- und Unterrichtungspflichten. Die Hinterlegungsstelle hat üblicherweise die Aufgabe, völkerrechtliche Originaldokumente entgegenzunehmen und zu verwahren. Darüber hinaus kann sie auch Unterrichtungspflichten haben. Gem. Art. 14 Abs. 1 TIEA-MA unterrichtet die Hinterlegungsstelle alle Vertragsparteien über die Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungserklärung eines steuerlichen Informationsabkommens, über den jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens sowie über eine eventuelle Kündigung des Abkommens. Die Hinterlegungsstelle kann auch andere Handlungen oder Bekanntmachungen in Bezug auf das steuerliche Informationsabkommen übernehmen.

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Hilfe bei Problemlösungen. Die Hinterlegungsstelle kann auch auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden der Vertragsstaaten zu einer Erörterung von bedeutsamen Fragen der Auslegung oder Anwendung des Abkommens zu einem Treffen einladen, bei dem die zuständigen Behörden oder ihre Vertreter sich auf eine gemeinsame Lösung verständigen können.

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Bestimmung der Hinterlegungsstelle. Gem. Art. 4 Abs. 1 Buchst...

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