Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
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Aufgaben der Hinterlegungsstelle. Art. 14 TIEA-MA definiert die Aufgaben der Hinterlegungsstelle. Diese hat nur für die multilaterale Fassung des TIEA-MA Bedeutung, weshalb für die bilaterale Fassung des Abkommens eine Hinterlegungsstelle nicht erforderlich ist.