Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Art. 7 Abs. 2 TIEA-MA
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Geschäftsgeheimnisse. Wenn sich ein Auskunftsersuchen eines Vertragsstaats auf ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren erstreckt, besteht keine Auskunftsverpflichtung. Die Vorschrift entspricht der Regelung in Art. 26 Abs. 3 Buchst. c Halbs. 1 OECD-MA (s. Art. 26 Rz. 81). Die in Art. 5 Abs. 4 TIEA-MA bezeichneten Auskünfte gelten nicht als ein solches Geheimnis. Informationen im Besitz von Banken, Finanzinstituten usw. sind auch dann zu übermitteln, wenn sie nach dem nationalen Recht als Geschäftsgeheimnis oder sonstiges Geheimnis behandelt werden (keine Berufung auf ein eventuelles Bankgeheimnis; TIEA-MK Rz. 82).