Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Art. 7. Abs. 1 TIEA-MA
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Kein Verstoß gegen das Recht des ersuchenden Staats. Ein Auskunftsverweigerungsrecht des ersuchten Vertragsstaats besteht dann, wenn die Beschaffung oder Übermittlung der Information gegen Gesetze des ersuchenden Vertragsstaats verstoßen würden. Dies ist dann der Fall, wenn der ersuchende Staat nach seinem eigenen Recht für Zwecke der Festsetzung und Erhebung seiner eigenen Steuern die gewünschte Information nicht beschaffen könnte. Durch ein Auskunftsersuchen an den ersuchten Vertragsstaat soll der ersuchende Vertragsstaat nicht die Möglichkeit bekommen, seine eigenen Gesetze zu umgehen (TIEA-MK Rz. 73). Eventuell weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten des ersuchen Staats sollen nicht ausgenutzt werden. Ein sog. „Befugnis-Shopping“ soll verhindert werden. Die Erklärung gem. Art. 5 Abs. 5 Buchst. f TIEA-MA der ersuchenden Vertragspartei, dass das Auskunftsersuchen dem eigenen Recht und der eigenen Verwaltungspraxis entspricht, reicht im Allgemeinen aus, dass die ersuchte Vertragspartei annehmen kann, dass keine Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens nach Art. 7 Abs. 1 T...