Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Art. 6 Abs. 2 und 3 TIEA-MA (multilaterale und bilaterale Fassung)
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Anwesenheit ausländischer Prüfer. Die Anwesenheit ausländischer Prüfer kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei durch die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei gestattet werden. Die Gestattung der Anwesenheit bezieht sich auf den relevanten Teil einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei. Bei einer Gestattung der Anwesenheit eines ausländischen Prüfers bei einer inländischen Prüfung ist die Vornahme hoheitlicher Maßnahmen durch den anwesenden ausländischen Prüfer nicht zulässig. Seine Tätigkeit beschränkt sich darauf, dem inländischen Prüfer „über die Schulter“ zu schauen. Dies ermöglicht es dem ausländischen Prüfer, Informationen aus erster Hand zu erlangen und dem inländischen Prüfer Hinweise für die Prüfung zu geben.
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Verfahren. Hat die zuständige Behörde die Anwesenheit ausländischer Vertreter gestattet, dann unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei so bald wie möglich über den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung und welche Finanzbehörde die Prüfung durchführt. Die zuständige Behörde...