Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Art. 5B (2. Version) TIEA-MA
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Art. 5B (2. Version) legt fest, dass ein spontaner Informationsaustausch erfolgen kann, wenn Gründe vorliegen, die vermuten lassen, dass eine Information im anderen Staat voraussichtlich erheblich für steuerliche Zwecke ist. Satz 2 des Art. 5B (2. Version) regelt, dass das Verfahren für den Austausch entsprechender Informationen von den zuständigen Behörden vereinbart werden kann.