Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Art. 5A TIEA-MA „Competent Authority Agreement“
57
Art. 5A erfordert für die tatsächliche Durchführung des automatischen Informationsaustauschs eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in der Inhalt und Ablauf des automatischen Informationsaustauschs detailliert beschrieben werden.