Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
H. Art. 5A TIEA-MA
Artikel 5AAutomatischer Informationsaustausch
Für Fallkategorien und nach Verfahren, die sie einvernehmlich festlegen, tauschen die Vertragsparteien die in Artikel 1 genannten Informationen automatisch aus (Zweck und Geltungsbereich des Abkommens).