Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Art. 5 Abs. 3 TIEA-MA
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Form der Auskunftserteilung. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann die Erteilung von Auskünften in der Form erbitten, die sie entsprechend ihren Beweisregeln oder ihren rechtlichen Erfordernissen benötigt. Es kann sich dabei um Zeugenaussagen und/oder beglaubigte Kopien von Originaldokumenten handeln. Die ersuchte Vertragspartei hat dieser Bitte zu entsprechen, wenn diese Auskunftserteilung nach dem eigenen Recht möglich ist. Weigert sich die ersuchte Vertragspartei, die Informationen in der Form zu übermitteln, um die sie gebeten wurde, weil sie dazu rechtlich nicht in der Lage ist, lässt dies die Pflicht zur Auskunftserteilung unberührt (TIEA-MK Rz. 44).